Betriebsrat

Die Beratungsrechte

In den wirtschaftlichen Angelegenheiten sei es in den Fragen einer Zusammenlegung oder Spaltung des Betriebes oder Betriebsstellen, Aufspaltung oder Schließungen dieser, Des Standpunktes, der Befassung, des Betriebsumfangs, der Gestaltung oder Einführung neuer Technologien oder jegliches der Gesamtbildes des Betriebes entscheiden im Vorfeld grundsätzlich der Arbeitgeber alleine. Die Einflussnahme des Betriebsrates steht außen vor und ist nicht vorgesehen.

Weil es so im Gesetz steht, geht dieses jedoch davon aus, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und dadurch diese unternehmerischen Entscheidungen nicht endgültig sind. Bevor sie mit dem Betriebsrat verhandelt und beschlossen wurden. Denn das Gesetz sieht ein idealen Arbeitgeber so vor, dass er stets bereit ist, Argumente des Betriebsrats anzuhören, der einen Einfluss hat auf seine Planung und das sie gemeinsam zu dem Ergebnis kommen.

Deswegen ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber zu informieren über die unternehmerischen Planungen, so das in der Anhörung der Arbeitgeber die Unterstützung annimmt, sich beraten lässt und der Betriebsrat Einfluss ausüben kann. So nämlich sieht es das Gesetz vor. Der Arbeitgeber kann unter anderem dann mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln sollte eine Planung der Betriebsänderung anstehen, diesen aber nicht erzwingen.

Der Betriebsrat hat das Recht den Arbeitgeber zu beraten in Fragen, Überlegungen sowie Planungen wie in folgenden beschriebenen:

  • Planungen jeglicher betrieblichen Räumen, seien es Neu-, Um-, Erweiterungsbauten von Büro-, Fabrik-, oder Lagerräumen
  • Planung sämtlicher Anlagen
  • des Arbeitsverfahren und des Ablauf dieser
  • Arbeitsplätze zu schaffen
  • Das Personal richtig einzusetzen
  • Einrichtungen zur Beschäftigung und zur Förderung dieser
  • für die Arbeitnehmer eine Berufs(weiter)bildung
  • anderer Betriebsänderungen

sollte der Arbeitgeber diese Beratung nicht zulassen, kann der Betriebsrat diese gerichtlich erzwingen. Das ist durch den Interessenausgleich mit betrieblicher Mitbestimmung laut Gesetz vorgeschrieben. Das darin erhaltene Beteiligungsrecht der wirtschaftlichen Angelegenheiten weist auf zusätzliche Arbeitsgebiete des Betriebsrates hin. Auch auf die Macht innerbetriebliche Angelegenheiten regeln zu dürfen. Zudem weist das Beteiligungsrecht auf thematische Ähnlichkeiten und die des Drittelbeteiligungsgesetz, sowie dem Mitbestimmungsgesetz darauf hin.

Dadurch entsteht eine Besonderheit, was den Betriebsrat als Berater und den Arbeitgeber als Unternehmer darstellt.

Andere Betriebsänderung liegen vor, wenn zum Beispiel Stilllegung geplant sind, sei es vom ganzen Betrieb oder nur einem Teil von diesem. Auch Spaltungen oder Zusammenlegungen des Betriebes gehören dazu.

Sobald irgendeine Veränderung in solchem Sinne geplant ist, oder gar Betriebliche Anwendungen wie der Zweck oder die Organisation, ja auch wenn grundlegend neue Arbeitsmethoden ins Haus stehen, ist der Betriebsrat durch seine Rechte als Berater hinzuzuziehen, der zusammen mit dem Arbeitgeber dieses mit beraten darf.